Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20d, Fassung vom 31.12.1984

Gehaltsgesetz 1956 § 20d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20d

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes

§ 20d. (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, ergangenen Verordnung angeführt sind, der die dort zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung.

  1. (2) Die Vergütung gilt als Erschwerniszulage und ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang der tatsächlichen Anwendung im Sinne des Abs. 1 in Hundertsätzen der im § 59 Abs. 10 angeführten Dienstzulage zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  2. (3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 15 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
  3. (4) Sind - bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres - erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 2 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.
  4. (5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Beamte, die eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 10 beziehen, und auf Beamte, die die Sprache einer Volksgruppe im Sinne des Abs. 1 ausschließlich in ihrer Eigenschaft als hiefür bestellter Dolmetscher oder Übersetzer verwenden, nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099598

Alte Dokumentnummer

N61981115520

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20d/NOR12099598