Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 98, tagesaktuelle Fassung

Gehaltsgesetz 1956 § 98

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Truppendienstzulage

Paragraph 98,
  1. Absatz einsMilitärpersonen gebührt,
    1. Ziffer eins
      solange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. Absatz 2Die Truppendienstzulage beträgt
    1. Ziffer eins
      139,4 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
    2. Ziffer 2
      71,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.
  3. Absatz 3Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Betrages.
  4. Absatz 4Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P98/NOR40257803