Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 98, tagesaktuelle Fassung

Gehaltsgesetz 1956 § 98

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Truppendienstzulage

§ 98.
  1. (1) Militärpersonen gebührt,
    1. 1.
      solange sie im Truppendienst verwendet werden,
    2. 2.
      wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
    eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
  2. (2) Die Truppendienstzulage beträgt
    1. 1.
      127,7 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1, M ZO 2 und M ZO 3,
    2. 2.
      65,6 € in den Verwendungsgruppen M BUO, M ZUO, und M ZCh.
  3. (3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
  4. (4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249948

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P98/NOR40249948