Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 87, tagesaktuelle Fassung

Gehaltsgesetz 1956 § 87

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fixgehalt

§ 87.
  1. (1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
  2. (2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
    1. 1.
      in der Funktionsgruppe 7
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        10 336,5 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        10 950,7 €,
    2. 2.
      in der Funktionsgruppe 8
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        11 065,0 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        11 680,5 €,
    3. 3.
      in der Funktionsgruppe 9
      1. a)
        für die ersten fünf Jahre
        11 680,5 €,
      2. b)
        ab dem sechsten Jahr
        12 535,5 €.
  3. (3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
    1. 1.
      § 10 anzuwenden und
    2. 2.
      Zeiten einzurechnen, die
      1. a)
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
      2. b)
        im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. (4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. (5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249943

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P87/NOR40249943