(3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.