Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 81, tagesaktuelle Fassung

Gehaltsgesetz 1956 § 81

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Wachdienstzulage

§ 81.
  1. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
    1. 1.
      solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
    2. 2.
      wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
    eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
  2. (2) Die Wachdienstzulage beträgt

in der

 

Verwendungs-

Euro

gruppe

 

E 2c

95,2

E 2b

111,4

E 2a

111,4

E 1

127,7

  1. (3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
  2. (4) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249939

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P81/NOR40249939