(3) Die Beamtin oder der Beamte des Schulqualitätsmanagements rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für sie oder ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schulqualitätsmanagement betraut war, sind für die Vorrückung anzurechnen. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.