§ 59d.Paragraph 59 d,
Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig. Die Dienstzulagen nach den Paragraphen 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach Paragraph 58, Absatz 8, sind ruhegenussfähig.