Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 14, Fassung vom 31.12.2010

Reisegebührenvorschrift 1955 § 14

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 54/1956

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz einsFür die in die Zeit der Dienstreise fallenden Sonn- und Feiertage gebührt dem Beamten die Reisezulage wie für Werktage. Der Beamte ist jedoch nicht berechtigt, eines Sonntages oder Feiertages wegen den Beginn der Dienstreise vorzuverlegen oder die Fortsetzung und Beendigung der Dienstreise zu verzögern.
  2. Absatz 2Der Beamte, der während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert ist, behält bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn er den Beginn und das Ende dieser Dienstverhinderung seiner vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigt und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt dem Beamten ein Viertel der Tages- und Nächtigungsgebühr. Der Anspruch nach diesem Absatz besteht nicht, wenn der Beamte die Dienstverhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
  3. Absatz 3Stirbt der Beamte während der Dienstreise, so werden die Kosten der Überführung seiner Leiche vom Bund getragen, wenn die Überführung in den ständigen Wohnort oder in einen nicht weiter entfernten Ort des Bundesgebietes erfolgt. Ist die Entfernung des Ortes, in den die Leiche gebracht werden soll, vom Sterbeort größer als die des Sterbeortes vom ständigen Wohnort, so werden die Kosten der Überführung nur für die kürzere Strecke vergütet.

Schlagworte

Tod, Krankheit

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12093279

Alte Dokumentnummer

N61955101270

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P14/NOR12093279