Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 68, Fassung vom 30.04.2003

Reisegebührenvorschrift 1955 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

PTA-Bereich und Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 68.
  1. Absatz einsInwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich” bezeichnet), und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten römisch eins bis römisch fünf des römisch eins. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.
  2. Absatz 2Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40010244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P68/NOR40010244