Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 12, Fassung vom 31.12.2001

Reisegebührenvorschrift 1955 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

§ 12.
  1. Absatz einsDie Kosten der Beförderung für Reisegepäck werden vergütet bei Dienstreisen in der Dauer von

mehr als 30 Tagen für 30 kg,

mehr als 14 Tagen für 20 kg,

mehr als 7 Tagen für 10 kg.

Richten sich die Beförderungskosten nach der Stückzahl, so gelten 30 kg als zwei Gepäcksstücke, 20 kg und 10 kg als ein Gepäckstück.

  1. Absatz 2Bei Dienstreisen, die nicht länger als sieben Tage dauern, jedoch wenigstens zwei Nächtigungen einschließen, werden nur die Kosten der Beförderung für ein Gepäckstück auf Straßenbahnen (Stadtbahn) und Autobussen (Obus) vergütet.
  2. Absatz 3Für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks auf Wegstrecken, für die Kilometergeld gebührt, erhält der Beamte einen Zuschlag zum Kilometergeld in der Höhe von 20 vH des Kilometergeldes. Die bei der Berechnung des Zuschlages sich ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet.
  3. Absatz 4Als Vergütung für die Beförderung des nach Abs. 1 zulässigen Reisegepäcks zum und vom Bahnhof gebührt dem Beamten ein Bauschbetrag von je 20 S.
  4. Absatz 5Dienstgepäck im Umfang eines Handgepäcks ist kostenlos fortzubringen. Ist die Mitnahme eines Dienstgepäcks größeren Umfanges erforderlich, so werden ohne Rücksicht auf die Dauer der Reise und auf die Entfernung die für seine Fortbringung tatsächlich erwachsenen Auslagen vergütet; werden für Strecken, für die das Kilometergeld gebührt, keine Auslagen verrechnet, so gebührt die Vergütung nach Abs. 3. Das Gewicht oder die Stückzahl des Dienstgepäcks ist amtlich zu bestätigen.

Schlagworte

Gepäck

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100068

Alte Dokumentnummer

N61983116810

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P12/NOR12100068