Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 48
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 48.
Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Schiffsreise, Reisegebührenstufe
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2011
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12103449
Alte Dokumentnummer
N6198810816E