Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 48, Fassung vom 30.09.1999

Reisegebührenvorschrift 1955 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

§ 48.

Strafvollzugsbedienstete an Justizanstalten, die bei einer Eskorte die Eisenbahn oder ein Schiff zu benützen haben, haben dies in der niedrigsten Wagen- oder Schiffsklasse zu tun. Die Reisekostenvergütung für die Rückreise nach Durchführung der Eskorte hat entsprechend der Einreihung in die Gebührenstufen zu erfolgen. In allen Fällen ist auf die §§ 7 und 8 Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Schiffsreise, Reisegebührenstufe

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12103449

Alte Dokumentnummer

N6198810816E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P48/NOR12103449