Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 21, Fassung vom 31.12.1994

Reisegebührenvorschrift 1955 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT IV

Pauschalierung

§ 21.
  1. Absatz einsFür Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, kann der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle der zukommenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festsetzen. Diese Bauschvergütung ist für einzelne Gebühren oder für ihre Gesamtheit mit der Maßgabe zu bemessen, daß sie in keinem Fall über das Ausmaß der nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren hinausgeht.
  2. Absatz 2Werden Reisegebühren der Höhe oder der Anspruchsberechtigung nach geändert, so ist die Bauschvergütung mit gleicher Wirksamkeit verhältnismäßig abzuändern.
  3. Absatz 3Neben der Bauschvergütung erhalten die Beamten die nach dieser Verordnung zustehenden Gebühren, wenn sie Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ausführen, für die die Bauschvergütung nicht bestimmt ist.
  4. Absatz 4Wird der Beamte bei Dienstreisen oder bei Dienstverrichtungen im Dienstort, für die er eine Bauschvergütung bezieht, wegen Verhinderung - abgesehen von dem Falle des normalmäßigen Erholungsurlaubes - vertreten, so wird die Bauschvergütung verhältnismäßig gekürzt.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12107156

Alte Dokumentnummer

N6199327536J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P21/NOR12107156