Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 22, Fassung vom 31.03.1994

Reisegebührenvorschrift 1955 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT V

Dienstzuteilung

§ 22.
  1. Absatz einsBei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 2Die Zuteilungsgebühr beträgt:
    1. Ziffer eins
      für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
    2. Ziffer 2
      ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
      1. Litera a
        für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag für zumindest ein Kind gebührt, 75 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
      2. Litera b
        für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, 50 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
      3. Litera c
        für die übrigen Beamten 25 vH der Tagesgebühr nach Tarif römisch eins und der Nächtigungsgebühr nach § 13.
  3. Absatz 3Beträgt die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden, ohne daß durch die Rückfahrt eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, so erhält der Beamte an Stelle der Zuteilungsgebühr
    1. Litera a
      den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr;
    2. Litera b
      die Tagesgebühr nach Abs. 2, wenn die Dauer der Abwesenheit vom Wohnort zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer der Abwesenheit acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer der Abwesenheit fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr. Die sich bei der Teilung ergebenden Beträge werden auf durch S 0,10 teilbare Beträge aufgerundet. Als Abwesenheit vom Wohnort gilt die Zeit zwischen der fahrplanmäßigen Abfahrt des Massenbeförderungsmittels im Wohnort und der tatsächlichen Ankunft des Massenbeförderungsmittels im Wohnort.
  4. Absatz 4Erkrankt oder stirbt der Beamte während der Dienstzuteilung, so finden sinngemäß die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 Anwendung.
  5. Absatz 5Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

Schlagworte

Krankheit, Tod, Teiltagesgebühr

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100070

Alte Dokumentnummer

N61983116830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P22/NOR12100070