Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 45, tagesaktuelle Fassung

Reisegebührenvorschrift 1955 § 45

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Richter und Staatsanwälte

Paragraph 45,
  1. Absatz einsAls Dienstort eines Richters, der auf eine bei zwei Gerichten systemisierte Planstelle ernannt ist, ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Justiz der Sitz desjenigen Gerichtes zu bestimmen, bei dem der Richter überwiegend tätig ist.
  2. Absatz 2Als Dienstort eines Richteramtsanwärters gilt der Sitz desjenigen Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel der vom Richteramtsanwärter im Sinn des Paragraph 61, Absatz eins, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, gewählte Wohnsitz liegt. Liegt der Wohnsitz außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels, für den der Richteramtsanwärter ernannt ist, gilt als Dienstort der dem Wohnsitz nächstliegende Gerichtshof erster Instanz innerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels.
  3. Absatz 3Auf Sprengelrichter und auf Sprengelstaatsanwälte ist Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei Sprengelstaatsanwälten anstelle der Verweisung auf Paragraph 61, Absatz eins, RStDG die Verweisung auf Paragraph 55, Absatz eins, BDG 1979 tritt.

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40229444

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P45/NOR40229444