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Bundesrecht konsolidiert: Reisegebührenvorschrift 1955 § 26, tagesaktuelle Fassung
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D)
Reisegebührenvorschrift 1955 § 26
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 25d am 15.01.2026
§ 27 am 15.01.2026
Alle Fassungen
§ 26 heute
§ 26 gültig ab 01.01.2005
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
§ 26 gültig von 01.04.1985 bis 31.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 180/1985
§ 26 gültig von 01.01.1984 bis 31.03.1985
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 658/1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 176/2004
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 26.
Paragraph 26,
(1)
Absatz eins
Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß § 21 des Gehaltsgesetzes 1956.
Bei Dienstzuteilungen vom Inland an eine im Ausland gelegene Dienststelle - ausgenommen Grenzorte - gebührt anstelle der Zuteilungsgebühr eine Vergütung gemäß Paragraph 21, des Gehaltsgesetzes 1956.
Auf die Vergütung sind anzuwenden:
1.
Ziffer eins
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren § 21a Z 1 bis 6, § 21b und § 21c GehG;
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von weniger als zwei Jahren Paragraph 21 a, Ziffer eins bis 6, Paragraph 21 b und Paragraph 21 c, GehG;
2.
Ziffer 2
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die §§ 21a bis 21d und 21f GehG.
bei einer Dienstzuteilung in der Dauer von mindestens zwei Jahren die Paragraphen 21 a bis 21d und 21f GehG.
Wird eine Dienstzuteilung nach Z 1 auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Z 2 anzuwenden. § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut,
BGBl. I Nr. 129/1999
, wird davon jedoch nicht berührt.
Wird eine Dienstzuteilung nach Ziffer eins, auf die Dauer von insgesamt mindestens zwei Jahren verlängert, ist für den Zeitraum der Verlängerung Ziffer 2, anzuwenden. Paragraph 17, Absatz 4, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 1999,, wird davon jedoch nicht berührt.
(2)
Absatz 2
Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle an eine andere im Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung 50 vH der Tagesgebühr und 100 vH der Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort festgesetzt ist.
Schlagworte
Bauschvergütung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR40061589
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P26/NOR40061589