(1)Absatz einsDer Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (§ 258), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach § 258 Abs. 2, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.Der Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (Paragraph 258,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach Paragraph 258, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.