Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 265, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 265

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 265

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Abfertigung und Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension

Paragraph 265,
  1. Absatz einsDer Bezieherin (Dem Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension (Paragraph 258,), ausgenommen die Bezieherin (der Bezieher) einer Witwen(Witwer-)pension nach Paragraph 258, Absatz 2,, die (der) sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35fachen der Witwen(Witwer-)pension, auf die sie (er) im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat, ausschließlich einer Ausgleichszulage, die in diesem Zeitpunkt gebührt hat.
  2. Absatz 2Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)pension (Absatz eins,) auf Antrag wieder auf, wenn
    1. Litera a
      die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der in Absatz eins, bezeichneten Person aufgelöst worden ist oder
    2. Litera b
      bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.
  3. Absatz 3Der Anspruch lebt in der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 h, sich ergebenden Höhe mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten wieder auf, der dem Ablauf von zweieinhalb Jahren nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches folgt.
  4. Absatz 4Auf die wiederaufgelebte Witwen(Witwer)pension sind laufende Unterhaltsleistungen und die im Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe (dem Witwer) aufgrund aufgelöster oder für nichtig erklärter, vor dem Wiederaufleben der Witwen(Witwer)pension geschlossener Ehen gebühren oder darüber hinaus zufließen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist Paragraph 292, Absatz 5 und 7 entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe (der Witwer) statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf die Pension ein Vierzehntel des Betrages anzurechnen, der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe (des Witwers) unter, so entfällt die Anrechnung.
  5. Absatz 5Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinne des Absatz 4, bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens der Witwen(Witwer)pension bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonates, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrundes folgt.

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40110546

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P265/NOR40110546