Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 219, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 219

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Eltern- und Geschwisterrente.

Paragraph 219,
  1. Absatz eins,Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
  2. Absatz 2,Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (Paragraph 220,) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
  3. Absatz 3,Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Paragraph 252, Absatz 2, ist entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Elternrente, Witwenrente, Witwerrente

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093715

Alte Dokumentnummer

N6195545705L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P219/NOR12093715