Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 203, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 203

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 203

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anspruch auf Versehrtenrente.

Paragraph 203,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H.
  2. Absatz 2,Wegen Arbeitsunfällen der nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, i und l in der Unfallversicherung Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 177, Absatz 2 und 3 besteht, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H. beträgt; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH.

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40121022

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P203/NOR40121022