Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 189, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 189

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 189

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT römisch drei.
Leistungen.

1. UNTERABSCHNITT.
Leistungen im Falle einer körperlichen Schädigung des Versicherten.

Unfallheilbehandlung.

Paragraph 189,
  1. Absatz eins,Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.
  2. Absatz 2,Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      ärztliche Hilfe;
    2. Ziffer 2
      Heilmittel;
    3. Ziffer 3
      Heilbehelfe;
    4. Ziffer 4
      Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.
    In den Fällen der Ziffer eins bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten übernommen werden.
  3. Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt als Grundsatz, dass die Unfallversicherungsträger im Rahmen der im Paragraph 148, geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.

Schlagworte

Kuranstalt, Reisekosten, Transportkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40061177

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P189/NOR40061177