(1)Absatz eins,Reichen die Bestimmungen der §§ 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.Reichen die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.