Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42c, Fassung vom 18.05.2026

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42c

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42c

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe

Paragraph 42 c,
  1. Absatz eins,Reichen die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Sachverhaltsermittlung durch den Versicherungsträger von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
  3. Absatz 3,Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, und kann der Versicherungsträger diese Umstände in Unkenntnis der Identität der versicherten Person nicht im Wege einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, feststellen, so kann der Versicherungsträger dem Dienstgeber eine Prüfungsabgabe in Höhe der sich in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, Absatz 3, ergebenden Beiträge vorschreiben.
  4. Absatz 4,Die nach Absatz 3, vorzuschreibende Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich eingehoben wird und bei deren Einhebung die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Siebenter Teil) anzuwenden sind. Sie dient der Finanzierung der Krankenversicherung und fließt dem einhebenden Versicherungsträger zu.

Im RIS seit

14.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2026

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40275037

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P42c/NOR40275037