Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen.Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, mit Ausnahme der von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betriebenen Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, sofern diese dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigen. (2)Absatz 2,Den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben werden gleichgestellt:
die Versuchsbetriebe der land- und forstwirtschaftlichen Schulen;
die Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgänge der Sozialversicherungsträger sowie der Standes- und Interessenvertretungen, alle diese, soweit sie für die Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft in Betracht kommen.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft, Umschulungslehrgang, Nachschulungslehrgang, Standesvertretung
Im RIS seit
26.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40264332