Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c, Fassung vom 10.03.2026

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 810 Abs. 4

Text

Service-Entgelt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz eins,Eine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
  2. Absatz 2,Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 25 Euro Anmerkung eins, ) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2026, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 28, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
    1. Ziffer 2
      Versicherten nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    2. Ziffer 3
      Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
    3. Ziffer 4
      Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
    4. Ziffer 5
      in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
    5. Ziffer 6
      Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
    6. Ziffer 7
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
    7. Ziffer 8
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,

    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  3. Absatz 3,Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
    3. Ziffer 2 a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
    4. Ziffer 3
      den Krankenversicherungsträger von
      1. Litera a
        selbstversicherten Personen nach Paragraphen 16 und 19 a,
      2. Litera b
        (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
      3. Litera c
        Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
      4. Litera d
        Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ruht,
      5. Litera e
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,
      6. Litera f
        Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,
      7. Litera g
        Beziehern von Familienzeitbonus (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,),
    5. Ziffer 3 a
      den Pensionsversicherungsträger bei Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
    6. Ziffer 4
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
  4. Absatz 4,Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, vorsehen.
  5. Absatz 5,Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
    1. Ziffer eins
      wenn es für eine Person nach Absatz 2, Ziffer eins bis 7 eingehoben wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
    3. Ziffer 3
      wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß des über Absatz 2, hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.

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Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 26,85 €)

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40269754

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31c/NOR40269754