(2)Absatz 2,Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 25 Euro (Anm. 1) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2026, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen vonFür die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 25 Euro Anmerkung eins, ) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2026, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 28 Z 2, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 28, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,) Versicherten nach § 479a Abs. 1 Z 2,Versicherten nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973,Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
Personen, die auf Grund der Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 hievon befreit sind,Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 4,Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
Versicherten nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c.Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2012)Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)