(3)Absatz 3Für die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen KalenderjahreFür die Bemessung der Leistungen gelten bei Vorliegen von Ersatzzeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer und Lagerung dieser Zeiten – in jedem zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem 1. Jänner 1939 liegenden vollen Kalenderjahre
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
8 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
7 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
6 Monate
an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Abs. 1 Z. 4 gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Abs. 1 Z. 4 genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)an Ersatzzeit als erworben; die sich hienach ergebende Versicherungszeit vermindert sich um acht beziehungsweise sieben beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer Versicherungszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor dem 1. Jänner 1939. Beim Vorliegen von Zeiten nach Absatz eins, Ziffer 4, gelten für die Bemessung der Leistung in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung der in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Beschäftigung (Erwerbstätigkeit)
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905
8 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916
7 Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später
6 Monate