Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229a, Fassung vom 06.10.2025

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 229a

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 229a

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Behandlung in einem Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigter Versicherungszeiten

Paragraph 229 a,
  1. Absatz einsBeitragszeiten gemäß Paragraph 226 und Ersatzzeiten gemäß Paragraphen 228 und 229, die vor dem 1. Jänner 1939 erworben wurden und die in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, gelten nicht als Versicherungszeiten.
  2. Absatz 2Sind unter den im Absatz eins, genannten Versicherungszeiten, auf Grund deren Paragraph 229, Absatz 3,, 4 oder 5 anzuwenden ist, auch Versicherungszeiten, die nicht in einem Ruhe(Versorgungs)genuß auf Grund eines öffentlich-rechtlichen oder diesem gleichgestellten Dienstverhältnisses (Anlage 11) zu berücksichtigen sind oder berücksichtigt wurden, so vermindert sich die sich nach Paragraph 229, Absatz 3, ergebende Versicherungszeit um acht bzw. sieben bzw. sechs Zwölftel der im Ruhe(Versorgungs)genuß für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1938 zu berücksichtigenden oder berücksichtigten Zeiten.
  3. Absatz 3Absatz eins, gilt nicht bei Anwendung der Paragraphen 308 und 529.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093729

Alte Dokumentnummer

N6195545719L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P229a/NOR12093729