(3a)Absatz 3 aFür in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach § 7 Z 4, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Abs. 3 lit. b entsprechend anzuwenden.Für in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4,, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3b ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 3 b, ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)