(6)Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), nicht den Betrag von 1 671,20 € (Anm. 1) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248), den Betrag von 1 671,20 € (Anm. 1) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € (Anm. 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.