Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 264, Fassung vom 29.04.2025

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 264

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 264

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 264,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Invaliditätspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Invaliditätspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 261,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Invaliditätspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 261, Absatz 3, Monate bei der Invaliditätspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 607, Absatz 11, (Paragraph 261 b, in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung) bzw. des Paragraph 248 c, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins und 1a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 248,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 aIst die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 5 bIst die Summe der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 10, höher als das gleichzeitig von der Witwe (dem Witwer) oder dem (der) verstorbenen Versicherten innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten bezogene Einkommen nach Absatz 5,, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 3, oder nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  8. Absatz 6Erreicht die Summe aus dem eigenen Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 248,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung 1) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung 1) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag.
  9. Absatz 6 aÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 248,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 (Paragraph 45,), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  10. Absatz 7Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  11. Absatz 7 aDie Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage), sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  12. Absatz 7 bGebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  13. Absatz 8Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 9Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  15. Absatz 10Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam oder als Stiefkind an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 252, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 925,32 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 956,13 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 995,25 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 2 031,16 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 2 061,63 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 2 098,74 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 2 220,47 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 2 435,86 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 2 547,91 €)

Schlagworte

Witwenpension, Witwerpension, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 333/1979, Versicherungssystem

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188794

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P264/NOR40188794