Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 175, Fassung vom 07.11.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 175

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Arbeitsunfall.

Paragraph 175,
  1. Absatz einsArbeitsunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
  2. Absatz eins aArbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung in der Wohnung (Homeoffice) ereignen.
  3. Absatz eins bDie Wohnung nach Absatz eins a, gilt für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie 5 bis 8 und 10.
  4. Absatz 2Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeits(Ausbildungs)stätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen;
    2. Ziffer 2
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe (Paragraph 135,), Zahnbehandlung (Paragraph 153,) oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung (Paragraph 132 b,) und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung, sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde, ferner auf dem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder von der Wohnung zu einer Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Dienstgebers unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits(Ausbildungs)stätte oder zur Wohnung;
    3. Ziffer 3
      bei häuslichen oder anderen Tätigkeiten, zu denen der Versicherte durch den Dienstgeber oder dessen Beauftragten herangezogen wird;
    4. Ziffer 4
      bei häuslichen und anderen Tätigkeiten des Versicherten im Zusammenhang mit der Gewinnung und Verarbeitung von Produkten, die ihm vom Dienstgeber als Sachbezüge gewährt werden.
    5. Ziffer 5
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung und Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Versicherten beigestellt wird;
    6. Ziffer 6
      bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme von gesetzlichen beruflichen Vertretungen oder Berufsvereinigungen.
    7. Ziffer 7
      auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt;
    8. Ziffer 8
      auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder zur Wohnung;
    9. Ziffer 9
      auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der Ziffer eins, genannten Weg befinden;
    10. Ziffer 10
      auf einem Weg eines (einer) Versicherten zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte (Ziffer eins,) mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern ihm/ihr für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  5. Absatz 3In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Arbeit im Haushalt des Betriebsinhabers oder der Dienstnehmer, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient;
    2. Ziffer 2
      bei der Arbeit in der Land- oder Forstwirtschaft und im Haushalt der ständig im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer, die als Entgelt vom Betriebsinhaber Grundstücke oder sonstige Betriebsmittel zur eigenen land(forst)wirtschaftlichen Erzeugung erhalten und aus dieser Erzeugung einen wesentlichen Teil ihres Unterhaltes bestreiten;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,)
    1. Ziffer 4
      bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, verrichtet werden, sowie bei Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
  6. Absatz 4In der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung oder dem die Versicherung begründenden Besuch einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung ereignen. Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 5, 6, 7 und 9 sowie Absatz 6, sind entsprechend anzuwenden.
  7. Absatz 5In der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den Paragraphen 13,, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen oder üblichen praktischen Tätigkeit;
    3. Ziffer 3
      bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im Paragraph 13 b, SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen im oder nach dem achten Schuljahr handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung vorliegt.
  8. Absatz 6Verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus.

Schlagworte

Arbeitsstätte, Vorsorgeuntersuchung, Gesundenuntersuchung, Schulausbildung, Universitätsausbildung, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung

Im RIS seit

01.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40232069

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P175/NOR40232069