Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 41, Fassung vom 11.10.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 41

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Form der Meldungen

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3,) zu erstatten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

  2. Absatz 3Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
  3. Absatz 4Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
    1. Ziffer eins
      andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
      1. Litera a
        eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
      2. Litera b
        die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
    Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
  4. Absatz 5Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
  5. Absatz 6Die Meldung nach Paragraph 35, Absatz 4, Litera c, wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, DLSG erfüllt.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 152/2004;

Schlagworte

Anmeldung, Abmeldung

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211037

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P41/NOR40211037