Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 273, Fassung vom 05.10.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 273

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 273

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Berufsunfähigkeit.

Paragraph 273,
  1. Absatz einsAls berufsunfähig gilt die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vor, so gilt die versicherte Person auch dann als berufsunfähig, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  3. Absatz 3Paragraph 255, Absatz 3 a und 3b sowie Absatz 4 bis 7 gilt entsprechend.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40134260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P273/NOR40134260