wenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307g nach diesem Bundesgesetz, § 171a GSVG und § 163a BSVG) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dasswenn im Fall des Bezuges von Rehabilitationsgeld unter Inanspruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (Paragraph 307 g, nach diesem Bundesgesetz, Paragraph 171 a, GSVG und Paragraph 163 a, BSVG) oder der Begutachtungsstelle der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau festgestellt wird, dass
vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliegt oder
die zu rehabilitierende Person die ihr zumutbare Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verweigert oder
berufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach § 222 Abs. 3) zweckmäßig und zumutbar sind oderberufliche Maßnahmen der Rehabilitation (bezogen auf das Berufsfeld nach Paragraph 222, Absatz 3,) zweckmäßig und zumutbar sind oder
Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (§ 133 GSVG und § 124 BSVG) vorliegt;Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 133, GSVG und Paragraph 124, BSVG) vorliegt;