Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 97, Fassung vom 14.09.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 97

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.06.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Wirksamkeitsbeginn von Änderungen in den Rentenansprüchen aus der Unfall- und Pensionsversicherung.

Paragraph 97,
  1. Absatz einsDie Erhöhung einer Pension aus der Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte Versehrtenrente (Paragraph 183,) wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen Verfahrens wirksam.
  2. Absatz 2Die Erhöhung der Witwen(Witwer)rente aus der Unfallversicherung wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ist auch für die Zeit der Minderung der Erwerbsfähigkeit vor der Anmeldung des Anspruches, längstens jedoch bis zu drei Monaten vor der Anmeldung zu gewähren. Das gleiche gilt in der Unfall- und in der Pensionsversicherung für die Erhöhung von Waisenrenten, für die Erhöhung von Renten infolge Zuerkennung von Kinderzuschüssen sowie für die Weitergewährung von Kinderzuschüssen oder Waisenrenten.
  3. Absatz 3Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines Kindes (Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 3,) gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist.

Schlagworte

Unfallversicherung, Witwenrente, Witwerrente

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178761

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P97/NOR40178761