Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108, Fassung vom 09.09.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 108

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

ABSCHNITT VIa
Aufwertung und Anpassung in der Sozialversicherung

1. Unterabschnitt: Grundlagen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Absatz 2,), eine Höchstbeitragsgrundlage (Absatz 3,), Aufwertungsfaktoren (Absatz 4,) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Absatz 6,) zu ermitteln und kundzumachen.
  2. Absatz 2Aufwertungszahl Anmerkung 1): Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr. Die Aufwertungszahl ist, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, für die Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage und der festen Beträge, die der Beitragsberechnung dienen, heranzuziehen.
  3. Absatz 3Höchstbeitragsgrundlage: Im Jahr 2016 beläuft sich die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro Anmerkung 2), vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich von 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.
  4. Absatz 4Aufwertungsfaktoren Anmerkung 1): Die Aufwertungsfaktoren eines Kalenderjahres errechnen sich durch Vervielfachung der zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Anpassungsfaktor des Vorjahres. Sie sind auf drei Dezimalstellen zu runden. Der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für die Beitragsgrundlagen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres anzufügen. Die Aufwertungsfaktoren sind für die Aufwertung von Beitragsgrundlagen, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage verwendet werden, heranzuziehen.
  5. Absatz 5Anpassungsfaktor: Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr den Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist der Bundesregierung zur Zustimmung vorzulegen. Der Anpassungsfaktor ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, für die Erhöhung der Renten und Pensionen und der leistungsbezogenen festen Beträge in der Sozialversicherung heranzuziehen.
  6. Absatz 6Anpassung und Aufwertung fester Beträge: Zur Vervielfachung mit der Aufwertungszahl oder mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf Cent zu runden.

(___________________

Anmerkung 1: Aufwertungszahl und Aufwertungsfaktoren vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023,

Anmerkung 2: tägliche Höchstbeitragsgrundlage

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 189,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 195,00 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 202,00 €)

Im RIS seit

03.11.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40248131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P108/NOR40248131