Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 212, Fassung vom 14.07.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 212

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 212

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Versehrtengeld aus der Unfallversicherung.

Paragraph 212,
  1. Absatz einsDer Träger der Unfallversicherung kann bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an Stelle der Versehrtenrente Versehrtengeld gewähren, wenn zu erwarten ist, daß über diese Zeit hinaus eine Versehrtenrente nicht gebührt. Besteht kein Anspruch auf Versehrtenrente, kann der Träger der Unfallversicherung für die Dauer der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit Versehrtengeld gewähren, wenn und solange der Versehrte keinen Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung hat und keinen Arbeitsverdienst oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Beschäftigung bezieht.
  2. Absatz 2Das Versehrtengeld wird für Personen, die nach diesem Bundesgesetz krankenversichert sind, in der Höhe des sonst dem Versicherten in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 141, gebührenden Krankengeldes gewährt; das Versehrtengeld ist auf Ersuchen des Unfallversicherungsträgers vom zuständigen Krankenversicherungsträger gegen Ersatz auszuzahlen. Für andere Versehrte beträgt das tägliche Versehrtengeld den 60. Teil eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. Paragraph 208, gilt entsprechend.
  3. Absatz 3Die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h,, i und l Teilversicherten, außer in den Fällen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer 2,, erhalten als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v. H. verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen und beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
    20 vH bis unter 30 vH
    521,79 € (Anm. 1),
    30 vH bis unter 40 vH
    1 135,00 € (Anm. 2),
    40 vH
    2 095,16 € (Anm. 3),
    und für je weitere 10 vH
    523,68 € (Anm. 4).
    An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1984, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente ist das Versehrtengeld insoweit anzurechnen, als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser Rente für die Zeit bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.

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Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 685,70 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 696,67 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 710,60 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 723,39 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 734,24 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 747,46 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 790,81 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 867,52 €

Anmerkung 2: für 2017: 1 491,55 €

für 2018: 1 515,41 €
für 2019: 1 545,72 €
für 2020: 1 573,54 €
für 2021: 1 597,14 €
für 2022: 1 625,89 €
für 2023: 1 720,19 €
für 2024: 1 887,05 €

Anmerkung 3: für 2017: 2 753,31 €

für 2018: 2 797,36 €
für 2019: 2 853,31 €
für 2020: 2 904,67 €
für 2021: 2 948,24 €
für 2022: 3 001,31 €
für 2023: 3 175,39 €
für 2024: 3 483,40 €

Anmerkung 4: für 2017: 688,20 €

für 2018: 699,21 €
für 2019: 713,19 €
für 2020: 726,03 €
für 2021: 736,92 €
für 2022: 750,18 €
für 2023: 793,69 €
für 2024: 870,68 €)

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40188792

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P212/NOR40188792