(1)Absatz einsFür die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 15 198,91 € (Anm. 1) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Teilversicherter die Höherversicherung gemäß § 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten Beträge.Für die gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten, die selbständig erwerbstätig sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 15 198,91 € Anmerkung 1) im Kalenderjahr. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachte Betrag. Hat ein gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherter die Höherversicherung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung gemäß Paragraph 77, Absatz 4, zugrunde gelegten Beträge.