Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 796, Fassung vom 29.02.2024

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 796

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 796

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

28.03.2024

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

Paragraph 796,
  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu verfügen und zwar
    1. Ziffer eins
      durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder
    2. Ziffer 2
      durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder
    3. Ziffer 3
      soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist
      1. Litera a
        im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder
      2. Litera b
        durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.
  2. Absatz 2Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 30. April 2024 über diese zu verfügen.

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40259028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P796/NOR40259028