Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c, Fassung vom 29.06.2023

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31c

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31c

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

zu Abs. 3 Z 3 lit. e: zum Bezugszeitraum vgl. § 800

Text

Service-Entgelt

Paragraph 31 c,
  1. Absatz einsEine innerhalb des ELSY zu verwendende Chipkarte (insbesondere die e-card) hat alle Arten von Krankenscheinen (Krankenkassenschecks, Behandlungsscheine, Patientenscheine, Arzthilfescheine) zu ersetzen. Sie ist zu diesem Zweck ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit bei jeder Inanspruchnahme eines/einer mit der entsprechenden technischen Infrastruktur ausgestatteten Vertragspartners/Vertragspartnerin (Paragraphen 338, ff.) vorzulegen. Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, im Einführungszeitraum regional jeweils den Zeitpunkt festzulegen, ab dem von der Vorlage des Krankenscheines wegen der gesicherten Verfügbarkeit der technischen Infrastruktur der e-card abzusehen ist.
  2. Absatz 2Für die e-card ist vom Versicherten/von der Versicherten ein Service-Entgelt von 10 Euro Anmerkung 1) pro Kalenderjahr für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. Der vervielfachte Betrag ist auf fünf Cent zu runden. Das Service-Entgelt ist nicht zu zahlen von
    1. Ziffer eins
      Bezieherinnen und Beziehern einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG,
    2. Ziffer 2
      Versicherten nach Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2,,
    3. Ziffer 3
      Bezieherinnen und Beziehern von Sonderunterstützung nach Paragraph eins, Absatz eins, des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,,
    4. Ziffer 4
      Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen,
    5. Ziffer 5
      in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherten Personen,
    6. Ziffer 6
      Personen, die auf Grund der Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, hievon befreit sind,
    7. Ziffer 7
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4,,
    8. Ziffer 8
      Versicherten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,

    Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2012,)

  3. Absatz 3Das Service-Entgelt für ein Kalenderjahr ist jeweils am 15. November des vorangegangenen Jahres, erstmals am 15. November 2005, fällig und vom Versicherten/von der Versicherten einzuheben durch
    1. Ziffer eins
      den Dienstgeber/die Dienstgeberin von in einem Beschäftigungsverhältnis (Dienst-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) stehenden Personen,
    2. Ziffer 2
      das Arbeitsmarktservice von krankenversicherten Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern nach dem AlVG,
    3. Ziffer 2 a
      das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von BezieherInnen eines Pflegekarenzgeldes nach Paragraph 21 c, des Bundespflegegeldgesetzes, sofern es sich um eine Vollzeitkarenzierung handelt,
    4. Ziffer 3
      den Krankenversicherungsträger von
      1. Litera a
        selbstversicherten Personen nach Paragraphen 16 und 19a,
      2. Litera b
        (mehrfach) geringfügig beschäftigten Personen,
      3. Litera c
        Bezieherinnen und Beziehern von Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f,),
      4. Litera d
        Bezieherinnen und Beziehern von Krankengeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143, Absatz eins, Ziffer 3, ruht,
      5. Litera e
        Personen, die Wochen- oder Sonderwochengeld beziehen,
      6. Litera f
        Bezieherinnen und Beziehern von Rehabilitationsgeld, wenn der Anspruch nicht zur Gänze oder zur Hälfte nach Paragraph 143 a, Absatz 3, ruht oder Teilrehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, Absatz 4, geleistet wird,
      7. Litera g
        Beziehern von Familienzeitbonus (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,),
    5. Ziffer 4
      die sonst zur Ausstellung von Krankenscheinen (Absatz eins,) verpflichtete Stelle bzw. nach Ablösung des Krankenscheines durch die e-card zuletzt verpflichtet gewesene Stelle.
  4. Absatz 4Auf das Service-Entgelt sind die Vorschriften über die allgemeinen Beiträge entsprechend anzuwenden. Der Dachverband kann für die Einhebung und Abfuhr der Service-Entgelte abweichende Bestimmungen in den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 34, vorsehen.
  5. Absatz 5Das Service-Entgelt ist auf Antrag der/des Betroffenen vom Krankenversicherungsträger rückzuerstatten,
    1. Ziffer eins
      wenn es für eine Person nach Absatz 2, Ziffer eins bis 7 eingehoben wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn es für eine am 15. November eines Jahres nach diesem Bundesgesetz krankenversicherte Person eingehoben wurde, deren Pensionsstichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG oder Paragraph 113, Absatz 2, GSVG) vor dem 1. April des folgenden Kalenderjahres liegt;
    3. Ziffer 3
      wenn es in sonstigen Fällen für eine Person eingehoben wurde, die nicht zur Zahlung des Service-Entgelts verpflichtet ist;
    4. Ziffer 4
      im Ausmaß des über Absatz 2, hinausgehenden Betrages, wenn es für eine Person für ein Kalenderjahr mehrfach eingehoben wurde.)

(____________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 12,30 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 12,70 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 12,95 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 13,35 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 13,80 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 14,65 €)

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40262578

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31c/NOR40262578