Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 639, Fassung vom 01.06.2023

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 639

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 639

Inkrafttretensdatum

21.10.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Einmalzahlung für das Jahr 2008

Paragraph 639,
  1. Absatz einsAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Oktober 2008 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt für das Jahr 2008 eine Einmalzahlung. Beträgt das Gesamtpensionseinkommen einer Person
    1. Ziffer eins
      bis zu 747 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 20 % des Gesamtpensionseinkommens;
    2. Ziffer 2
      mehr als 747 € bis zu 1 000 € oder hat die Person Anspruch auf Ausgleichszulage, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 150 €;
    3. Ziffer 3
      mehr als 1 000 € bis zu 2 000 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf eine Höhe, die zwischen den genannten Werten von 150 € auf 50 € linear absinkt;
    4. Ziffer 4
      mehr als 2 000 € bis zu 2 800 €, so beläuft sich die Einmalzahlung auf 50 €.
    Gesamtpensionseinkommen ist die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die eine Person im Oktober 2008 Anspruch hat.
  2. Absatz 2Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. November 2008 auszuzahlen.
  3. Absatz 3Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, Absatz 3, Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40102068

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P639/NOR40102068