Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53a, Fassung vom 15.08.2022

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 53a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53a

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen

Paragraph 53 a,
  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,2% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2002,)

  2. Absatz 3Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, haben hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Für jeden Kalendermonat beträgt dieser Pauschalbeitrag 14,12% der allgemeinen Beitragsgrundlage. Davon entfallen
    1. Litera a
      auf die Krankenversicherung als allgemeiner Beitrag 3,87%,
    2. Litera b
      auf die Pensionsversicherung als allgemeiner Beitrag 9,25% und als Zusatzbeitrag 1%.
  3. Absatz 3 aFür in der Pensionsversicherung teilversicherte Personen nach Paragraph 7, Ziffer 4, Litera a bis e, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen, ist Absatz 3, Litera b, entsprechend anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3 b, ist mit 31.12.2020 außer Kraft getreten)

  4. Absatz 4Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte gemäß Absatz 3, oder für Teilversicherte gemäß Absatz 3 a, sind nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) nicht überschreitet.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211042

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P53a/NOR40211042