(1)Absatz einsSelbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach § 181 in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß § 77 Abs. 4 höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.Selbständig Erwerbstätige, die in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, teilversichert sind, können sich beim zuständigen Versicherungsträger über die nach Paragraph 181, in Betracht kommende Bemessungsgrundlage hinaus gemäß Paragraph 77, Absatz 4, höherversichern. Beginn und Ende in der Höherversicherung regelt die Satzung.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 530/1979)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,)