Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 67c, Fassung vom 27.09.2021

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 67c

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67c

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Dienstleistungszentrum

Paragraph 67 c,
  1. Absatz einsFür das Zusammenwirken der Krankenversicherungsträger zur Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 67 a, ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse ein Dienstleistungszentrum einzurichten, das folgende Aufgaben hat:
    1. Ziffer eins
      Entgegennahme, Aufteilung und Weiterleitung des Haftungsbetrages an die beteiligten Krankenversicherungsträger;
    2. Ziffer 2
      Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der Auszahlungsanträge;
    3. Ziffer 3
      technische Einrichtung und Führung der HFU-Gesamtliste nach Paragraph 67 b, Absatz 6 ;,
    4. Ziffer 4
      Entgegennahme und Prüfung der Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins, im Zusammenwirken mit allen beteiligten Krankenversicherungsträgern;
    5. Ziffer 5
      Verständigung aller beteiligten Krankenversicherungsträger über eingelangte Anträge nach Paragraph 67 b, Absatz eins ;,
    6. Ziffer 6
      Vertretung der Krankenversicherungsträger in Angelegenheiten der Haftung nach Paragraph 67 a, vor Verwaltungsbehörden und Gerichten gegen Kostenersatz, wobei die Berufung des Dienstleistungszentrums auf die Bevollmächtigung bei allen Verwaltungsbehörden und Gerichten deren urkundlichen Nachweis ersetzt.
    Die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern alle zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e notwendigen Daten auf Anfrage möglichst auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die Beteiligung der Krankenversicherungsträger an der Finanzierung des Dienstleistungszentrums einschließlich der Höhe des Kostenersatzes nach Ziffer 6, ist durch Richtlinien des Dachverbandes zu regeln. Abweichend von Ziffer 6, bleibt es dem zuständigen Krankenversicherungsträger unbenommen, die Haftung nach Paragraph 67 a, selbst geltend zu machen.
  2. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Dienstleistungszentrum und den Krankenversicherungsträgern zur Vollziehung der Paragraphen 67 b und 67e die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die Namen sowie den Sitz der UnternehmerInnen im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung auf Anfrage gesammelt zu übermitteln, sofern diese Daten verfügbar sind.

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211047

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P67c/NOR40211047