Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 733, Fassung vom 28.01.2021

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 733

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 733

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

28.01.2021

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber/innen auf Grund der Coronavirus-Pandemie

Paragraph 733,
  1. Absatz einsFür die mit Betretungsverbot belegten Unternehmungen nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2020, in der jeweils geltenden Fassung und für die nach Paragraph 20, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 74 aus 2020, von Betriebsbeschränkungen oder Schließungen betroffenen Unternehmen sind die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 verzugszinsenfrei zu stunden.
  2. Absatz 2Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die Beiträge für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 auf Antrag verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  3. Absatz 3In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind
    1. Ziffer eins
      bereits fällige Beiträge abweichend von Paragraph 64, nicht einzutreiben;
    2. Ziffer 2
      keine Insolvenzanträge nach der Insolvenzordnung (Paragraph 65,) wegen der Nichtentrichtung bereits fälliger Beiträge zu stellen.
  4. Absatz 4In den Kalendermonaten März, April und Mai 2020 sind abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  5. Absatz 5Für Unternehmungen nach Absatz eins, sind für die Beitragszeiträume Februar, März und April 2020 die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, verzugszinsenfrei zu stunden. Für nicht von Absatz eins, erfasste Unternehmungen können die von den Dienstgeber/inne/n zu entrichtenden Beiträge im Sinne des ersten Satzes verzugszinsenfrei gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.
  7. Absatz 7Die nach den Absatz eins,, 2 und 5 gestundeten verzugszinsenfreien Beiträge sind spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  8. Absatz 8Für Beiträge für die Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 können dem Dienstgeber auf Antrag bis zu drei Monaten Stundungen und bis längstens Dezember 2021 Ratenzahlungen gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können.
  9. Absatz 8 aDie Beiträge, für die nach Absatz 8, Stundungen und Ratenzahlungen gewährt wurden, sind abweichend von diesen bereits getroffenen Vereinbarungen spätestens am 31. März 2021 einzuzahlen. Wird glaubhaft gemacht, dass diese Beiträge teilweise oder zur Gänze wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet werden können, so können für die noch nicht entrichteten Beiträge dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung. Es steht dem Dienstgeber frei, bislang nach Absatz 8, gewährte Stundungen und Ratenvereinbarungen unverändert aufrecht zu belassen.
  10. Absatz 8 bFür Beiträge für die Beitragszeiträume Jänner und Februar 2021 können dem Dienstgeber auf Antrag Stundungen bis zum 31. März 2021 gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Aus denselben Gründen können für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichteten Beiträge für die genannten Beitragszeiträume dem Dienstgeber auf Antrag angemessene Ratenzahlungen bis längstens 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.
  11. Absatz 8 cWurden im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2022 bereits 40% der ursprünglichen Beitragsschuld beglichen, so können bis längstens 31. März 2024 unter folgenden Voraussetzungen Raten gewährt werden:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand des Antrages auf Ratenzahlung sind Beiträge, für die bereits bis 30. Juni 2022 ein Ratenzahlungsmodell gewährt worden ist, die aber in diesem Ratenzahlungszeitraum nicht vollständig entrichtet werden konnten.
    2. Ziffer 2
      Im Ratenzahlungszeitraum bis 30. Juni 2022 ist kein Terminverlust eingetreten.
    3. Ziffer 3
      Der Antrag ist bis zum 30. Juni 2022 einzubringen.
    4. Ziffer 4
      Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate.
    5. Ziffer 5
      Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass er den zum 30. Juni 2022 verbliebenen Beitragsrückstand zusätzlich zu den zu entrichtenden Beiträgen innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes entrichten kann.
  12. Absatz 9Die Absatz 7 bis 8c gelten nicht für Beiträge, für die der Dienstgeber auf Grund von Kurzarbeit, Freistellung nach Paragraph 735, oder Absonderung nach Paragraph 7, des Epidemiegesetzes 1950 einen Anspruch auf Beihilfe, Erstattung oder Vergütung durch den Bund oder das Arbeitsmarktservice hat. Diese Beiträge sind verzugszinsenfrei bis zum 15. des auf die Beihilfen-, Erstattungs- oder Vergütungsauszahlung zweitfolgenden Kalendermonates einzuzahlen. Die Dreitagesfrist nach Paragraph 59, Absatz eins, findet Anwendung.Anmerkung 1)
  13. Absatz 10Die Absatz 7 bis 9 gelten auch für die nach dem BMSVG oder nach den Landarbeitsordnungen, in Vorarlberg nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, zu entrichtenden Beiträge.
  14. Absatz 11Die während der Stundungs- sowie der Teil- und Ratenzahlungszeiträume nach den Absatz 7 bis 8b geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, noch nach der Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, angefochten werden.
  15. Absatz 12Abweichend von Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds für die Beitragszeiträume Februar 2020 bis Februar 2021 dem zur Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger Dienstnehmerbeitragsanteile für nach Paragraph 733, gestundete Beiträge oder offene Ratenzahlungen, soweit diese bis längstens vier Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, die dieser nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellt sind, rückständig sind. Mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens sind durch Stundung oder Ratenzahlungen noch offene Beiträge sofort zu zahlen. Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds können die offenen Beiträge in diesen Fällen auch im Rahmen einer Jahresabrechnung gezahlt werden.
  16. Absatz 13Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum von 1. Juni bis zum 31. August 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.
  17. Absatz 14Die Absatz 7 bis 13 sind auch auf den von Paragraph 30 a, B-KUVG erfassten Personenkreis anzuwenden.

    Anmerkung 2)

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Anmerkung 1: Artikel eins, Ziffer 8, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, lautet „Im Paragraph 733, Absatz 9, letzter Satz in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird der Ausdruck „und 8“ durch den Ausdruck „bis 8c“ ersetzt.“. Da das Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 noch nicht kundgemacht wurde, konnte die Anweisung nicht durchgeführt werden.

Anmerkung 2: Artikel eins, Ziffer 11, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020, lautet: „§ 733 Absatz 15, in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wird aufgehoben.“. Da das Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 noch nicht kundgemacht wurde, konnte die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Schlagworte

Beihilfenauszahlung, Erstattungsauszahlung, Stundungszeitraum, Teilzahlungszeitraum

Im RIS seit

13.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40229991

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P733/NOR40229991