Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4, Fassung vom 30.09.2020

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Wirksamkeitsbeginn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1957,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am 1. Jänner 1958 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1956 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 7,, 8, 11 bis 14,
    2. Litera b
      rückwirkend mit dem 1. Jänner 1957 die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 6 und 9 Litera b und c,
    3. Litera c
      mit dem 1. Juli 1958 die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 10 und 12.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 2,, 3 und 4 gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nach dem 31. Dezember 1957 liegt. Liegt der Stichtag vor dem 1. Jänner 1958, so sind in der Pensionsversicherung der Angestellten noch die bisherigen Bestimmungen des Paragraph 272, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz über die Berufsunfähigkeitsrente bei Arbeitslosigkeit weiter anzuwenden, dies auch dann, wenn die Rente nach Paragraph 272, Absatz eins, des bezogenen Gesetzes wegen Antrittes einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31. Dezember 1957 wegfällt und diese Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) später wieder endet.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Art. römisch II Ziffer 5, gelten nur für Leistungen, wenn der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) nach dem 30. Juni 1958 liegt.
  5. Absatz 5Die nach den Bestimmungen des Paragraph 522 a, Absatz 2, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 9, Litera a, erhöhten Renten in der Pensionsversicherung der Angestellten gebühren für die Zeit ab 1. Jänner 1958.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160979

Alte Dokumentnummer

N6195546190L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/294/A4/NOR12160979

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 87/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1960

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

Für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1960 ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung über den im Paragraph 168, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Ersatz hinaus weitere 50 v. H. des Aufwandes an Wochengeld.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160985

Alte Dokumentnummer

N6195546196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/87/A4/NOR12160985

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1960

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1961

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1960,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 10, Litera b, finden nur in Fällen Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 20, sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1961 eingetreten ist.
  3. Absatz 3Für Personen, die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz als Weiterversicherte gelten und die im letzten Beitragszeitraum vor dem 1. Jänner 1956 den Beitrag zur Weiterversicherung von der damals in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage entrichtet haben, kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 3600 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1961 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  4. Absatz 4In den im Paragraph 522, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Versicherungsfällen, auf die im übrigen noch die am 31. Dezember 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften anzuwenden sind, gebührt die Witwenrente auch,
    1. Ziffer eins
      wenn die im Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Voraussetzungen zutreffen, oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht ein Ausschließungsgrund nach Paragraph 258, Absatz 2 und 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vorliegt, der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
    Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente in diesen Fällen am 1. Jänner 1961 bereits erfüllt, so gebührt die Witwenrente ab diesem Tag, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12160992

Alte Dokumentnummer

N6195546203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/294/A4/NOR12160992

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 320/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 12 und 13 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  2. Absatz 2Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) ist für das Jahr 1964 nicht zu leisten.
  3. Absatz 3Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 196j der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161004

Alte Dokumentnummer

N6195546215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/320/A4/NOR12161004

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 301/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1964,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAuf Grund der Neubemessung der Rente (Pension) nach den Art. römisch II und römisch III ist eine Neufeststellung der Ausgleichszulage im Sinne des Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen. Die sich gemäß Art. römisch II Absatz 8 und Art. römisch III Absatz 9, ergebenden Mehrbeträge vermindern eine zu der Pension gebührende Ausgleichszulage.
  2. Absatz 2Die Neubemessung der Leistungen nach den Art. römisch II und römisch III ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1965 verlangt.
  3. Absatz 3Die Erhöhung des Gesamteinkommens, die sich aus der Anrechnung der im Paragraph 292, Absatz 2, Litera i und k des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1964 in Geltung gestandenen Fassung angeführten Pensionserhöhungen ergibt, vermindert eine zur Pension gebührende Ausgleichszulage jeweils nur bis zur Höhe jeder nach dem 31. Dezember 1964 wirksam werdenden gesetzlichen Änderung des Richtsatzes.
  4. Absatz 4Die auf Grund der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 24 und 25 dieses Bundesgesetzes gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  5. Absatz 5Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 13, der 13. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1963,, eingetretene Minderung des Gesamteinkommens bewirkt ab 1. Jänner 1964 auch in den Fällen eine entsprechende Erhöhung der Ausgleichszulage, in denen eine Neufeststellung der Ausgleichszulage unter Bedachtnahme auf Paragraph 296, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht vorzunehmen war.
  6. Absatz 6Absatz 5, gilt ab 1. Jänner 1965 entsprechend für die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes eintretende Minderung des Gesamteinkommens.
  7. Absatz 7Für die am 31. Dezember 1964 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 4.800 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1965 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  8. Absatz 8Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das Jahr 1965 nicht zu leisten.
  9. Absatz 9Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die bis zum 1. Jänner 1965 von den Betriebskrankenkassen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) entrichteten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung von 4 v. H. bis zum 31. März 1965 aus dem Ausgleichsfonds an die einzelnen Betriebskrankenkassen zurückzuzahlen.
  10. Absatz 10Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 15. April 1965 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 194,5 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5,5 Millionen Schilling zu überweisen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161008

Alte Dokumentnummer

N6195546219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/301/A4/NOR12161008

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 96 aus 1965,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsPersonen, die am 31. Dezember 1965 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis 30. Juni 1966 bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden Versicherungsträger den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Art. römisch eins Ziffer 8, Litera b, dieses Bundesgesetzes findet nur auf Fälle Anwendung, in denen der Beginn der Weiterversicherung nach dem 31. Dezember 1960 liegt.
  3. Absatz 3Bei der Anwendung des Paragraph 94, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Paragraph 42, Absatz 4, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und des Paragraph 40, Absatz 4, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes für das Jahr 1965 ist so vorzugehen, als ob Paragraph 94, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11,, Paragraph 42, Absatz eins, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 6 und Paragraph 40, Absatz eins, des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, während des ganzen Jahres 1965 in Geltung gestanden wären.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei der Ermittlung von durchschnittlichen Beitragsgrundlagen für die Zeit vor dem 1. Jänner 1966 von den statistischen Nachweisungen auszugehen, die die Träger der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gemäß Paragraph 444, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu verfassen haben.
  5. Absatz 5Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist die Aufwertung vorzunehmen:

für das Jahr

mit dem Faktor

1960

1,310

1961

1,240

1962

1,170

1963

1,110

1964

1,050,

und zwar so lange, als die nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festzusetzenden Aufwertungsfaktoren für die einzelnen Jahre nicht höher sind.

  1. Absatz 6Für das Jahr 1966 gilt als Richtzahl und als Anpassungsfaktor 1,070.
  2. Absatz 7Die Bestimmungen des Paragraph 108 g, Absatz eins und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten auch für die Feststellung (Neufeststellung) von Leistungen nach dem 31. Dezember 1965.
  3. Absatz 8Abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz mit einem Stichtag in den Jahren 1963 und 1964 am 1. Jänner 1966 mit dem Anpassungsfaktor 1,035 zu vervielfachen. Bei Hinterbliebenenpensionen ist jedoch die Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1,070 vorzunehmen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Stichtag Anspruch

hatte.

  1. Absatz 9Die Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 21,, 22, 23 Litera d und 24 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Mai 1965 liegt. Liegt der Stichtag im Jahre 1965, sind an Stelle der Aufwertungsfaktoren nach Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Faktoren nach Anlage 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen.
  2. Absatz 10Die auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 292, Absatz 2, Litera l, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 34 und auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2, Litera k, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 13, gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.
  3. Absatz 11Die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Art. römisch eins Ziffer 35 und Art. römisch II Ziffer 14, auf Grund dieser Bestimmungen gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161011

Alte Dokumentnummer

N6195546222L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/96/A4/NOR12161011

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 67/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1967

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1967,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner 1967 in Kraft.
  2. Absatz 2Es treten in Kraft
    1. Litera a
      rückwirkend mit 1. Jänner 1962 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 22, Litera b und Ziffer 46 ;,
    2. Litera b
      rückwirkend mit 1. Juni 1965 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 30 ;,
    3. Litera c
      rückwirkend mit 1. Jänner 1966 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 31 ;,
    4. Litera d
      mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1967 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 5 ;,
    5. Litera e
      mit 1. Jänner 1968 die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 27, Litera b und c und Ziffer 29,
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 14 und 18 sind nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1966 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 21,, 23 und 25 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nicht vor dem 1. Jänner 1967 liegt.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161019

Alte Dokumentnummer

N6195546234L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/67/A4/NOR12161019

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1968

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

ARTIKEL IV
Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1968,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsFür die am 31. Dezember 1967 nach Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Weiterversicherten und die gemäß Paragraph 515, Absatz eins, Ziffer 2, des genannten Gesetzes als Weiterversicherte geltenden Personen kann die Beitragsgrundlage auf Antrag bis auf 6750 S monatlich erhöht werden. Die Erhöhung ist nur zulässig, wenn der Versicherte ein der beantragten höheren Beitragsgrundlage entsprechendes Gesamteinkommen nachweist. Sie wird mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam. Ein solcher Antrag kann nur bis längstens 31. Dezember 1968 bei sonstigem Ausschluß gestellt werden.
  2. Absatz 2Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 10. April 1968 der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter einen Betrag von 195 Millionen Schilling und der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues einen Betrag von 5 Millionen Schilling zu überweisen.
  3. Absatz 3Der gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Jahr 1968 gebührende Bundesbeitrag vermindert sich um 200 Millionen Schilling.
  4. Absatz 4Im Jahre 1968 beträgt der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger (Paragraph 447 a, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 10 Millionen Schilling; dieser Betrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober 1968 dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.
  5. Absatz 5Ist die in Anwendung der Sonderregelung bei Vorliegen von Versicherungszeiten in mehreren Pensions(Renten)versicherungen gebührende Gesamtleistung geringer als die Leistung, welche unter Außerachtlassung der Sonderregelung nur aus einer der beteiligten Versicherungen gebühren würde, so ist zur Gesamtleistung ein Zuschlag in der Höhe des Unterschiedes der beiden Leistungen zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Absatz 5, sind auf Antrag auch anzuwenden, wenn der Stichtag vor dem 1. Jänner 1968 liegt. In diesen Fällen gebührt der Zuschlag ab 1. Jänner 1968, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1968 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161022

Alte Dokumentnummer

N6195546237L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/6/A4/NOR12161022

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 590/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel IV
Besondere Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 590 aus 1983,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsIn den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer bis zu diesem Zeitpunkt beantragten laufenden Geldleistung aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Krankenversicherung gebührt hat, ist diese Geldleistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 1 S täglich zu erhöhen.
  2. Absatz 2In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer Rente aus der Unfallversicherung, die nach Paragraph 512 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes die Krankenversicherung begründet, gebührt hat, ist diese Leistung ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches nach der Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor 1984 um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Betrag gilt als Rentenbestandteil.
  3. Absatz 3In den Fällen, in denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe zu einer laufenden Waisenpension aus der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geregelten Pensionsversicherung gebührt hat, ist diese Pension ab 1. Jänner 1984 für die weitere Dauer des Anspruches um den Betrag von 30 S monatlich zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag gilt als Pensionsbestandteil; er ist aber bei der Anwendung des Paragraph 292, Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht zu lassen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 80, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 342 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 380 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die einzelnen Pensionsversicherungsträger hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Diese außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 444, a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  5. Absatz 5Bei der Ermittlung des Beitrages des Bundes gemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist bei den Erträgen für das Geschäftsjahr 1984 ein Betrag von 18 Millionen Schilling und für das Geschäftsjahr 1985 ein Betrag von 20 Millionen Schilling außer Betracht zu lassen. Die Aufteilung dieser außer Betracht zu lassenden Beträge auf die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern hat nach dem im Paragraph 447 g, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Schlüssel zu erfolgen. Die außer Betracht zu lassenden Beträge sind der Liquiditätsreserve nach Paragraph 217, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. Paragraph 205, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zuzuführen.
  6. Absatz 6Die am 1. Jänner 1984 in Geltung stehenden Richtsätze nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind um 30 S zu erhöhen. Die sich daraus ergebende Erhöhung der Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen. Eine Neufeststellung der Ausgleichszulage wird hiedurch nicht bewirkt.
  7. Absatz 7Die Erhöhung der Pensionen - ausgenommen Waisenpensionen - infolge der ab 1. Jänner 1984 vorzunehmenden Vervielfachung mit dem für 1984 festgesetzten Anpassungsfaktor (Paragraph 108 h, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) hat bei Pensionen, zu denen am 31. Dezember 1983 nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Vorschriften Wohnungsbeihilfe gebührt, mindestens 31 S zu betragen.
  8. Absatz 8Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Halbsatz des Notarversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972,, sind bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit Abfertigungen, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen, ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161079

Alte Dokumentnummer

N6195546294L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/590/A4/NOR12161079

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 4

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 484/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel IV
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 484 aus 1984,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsAn die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 8, Litera b, genannten Einbehaltes von 3 vH der Pension (der Pensionssonderzahlung) tritt für jede von der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen im Jahre 1986 der Hundertsatz von 1, im Jahre 1987 und bis 30. Juni 1988 der Hundertsatz von 2.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 235,, 236, 239 Absatz eins,, 2 und 3, 247, 250 Absatz 2,, 253, 253a Absatz eins,, 254 Absatz eins und 2, 257, 264 Absatz eins,, 265 Absatz 4,, 266, 267, 269 Absatz eins und 2, 271 Absatz eins und 2, 274, 275 Absatz eins,, 276, 276a Absatz eins,, 277 Absatz eins,, 279 Absatz eins und 2, 289 und 506 Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 3,, 4, 7, 9, 11, 12, 13, 15, 16, 19 bis 28, 30, 31 und 35 und Art. römisch III Ziffer 4, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  3. Absatz 3Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des Paragraph 94, Absatz eins,, 2 und 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.
  4. Absatz 4Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern der Versicherte nach den am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der

Stichtag im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

240

1986

228

1987

216

1988

204

1989

192

erworben sein müssen.
  1. Absatz 5Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen der Paragraphen 235 und 236 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 3 und 4 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1985, wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem 1. Jänner 1985 eingetreten sind und der Antrag bis 31. Dezember 1985 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
  2. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 238, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 6, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, die letzten 84 Versicherungsmonate, bzw. wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, die letzten 108 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen.
  3. Absatz 7Aufgehoben.
  4. Absatz 8Die Bestimmungen der Paragraphen 261,, 261a, 284, 284a und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 17,, 18, 32 bis 34 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes sind die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 17, bzw. 32 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt, sofern diese von einer Invaliditäts(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem 31. Dezember 1984 liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1984 liegt, die sich jedoch von einer Invaliditäts(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1985 liegt, finden die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3, bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 20, bzw. 35 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der Paragraphen 261, Absatz 3,, 264 Absatz eins, letzter Satz bzw. 284 Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung.
  5. Absatz 9Abweichend von Absatz 8, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen der Paragraphen 261,, 284 und 285 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und in Fällen der Paragraphen 261 und 284 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. In Fällen des Paragraph 285, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes tritt an die Stelle des Grundbetrages von 15 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 11 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt, ein Grundbetrag von 7 vH der Bemessungsgrundlage. Kommt hiebei Paragraph 239, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zur Anwendung, so gilt Absatz 3, dieser Bestimmung in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.
  6. Absatz 10Beiträge einer weiblichen Versicherten
    1. Litera a
      zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung von Personen im Sinne des Paragraph 18, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    2. Litera b
      zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
    3. Litera c
      für den nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung(-pflege) gemäß Art. römisch VII des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 684 (33. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz)
    gelten als Beiträge zur Höherversicherung gemäß Paragraph 248, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, soweit die durch diese Beiträge erworbenen Beitragszeiten unter Anwendung des Paragraph 261 a, bzw. des Paragraph 284 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 18, bzw. 33 zu keiner weiteren Erhöhung des Steigerungsbetrages führen.
  7. Absatz 11Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder 1. April 1985 sind anstelle der am 1. Jänner 1985 in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am 31. Dezember 1984 in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.
  8. Absatz 12Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Versicherungsmonate

1985

96

1986

108

1987

120

1988

132

1989

144

1990

156

1991

168

beträgt.
  1. Absatz 13Die Bestimmung des Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch II Ziffer 4, ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag

im Jahre .... liegt,

Kalendermonate

1985

192

1986

216

1987

240

1988

264

1989

288

1990

312

1991

336

beträgt.
  1. Absatz 14Die Bestimmungen des Paragraph 181, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 28, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 1. Jänner 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Jänner 1985, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161083

Alte Dokumentnummer

N6195546298L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/484/A4/NOR12161083