Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31b, Fassung vom 15.08.2020

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31b

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31b

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Durchführung des ELSY

Paragraph 31 b,
  1. Absatz einsDer Dachverband ist zur Durchführung der in Paragraph 31 a, getroffenen Anordnungen ermächtigt,
    1. Ziffer eins
      eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu errichten,
    2. Ziffer 2
      die Beteiligung von juristischen Personen an der von ihm errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zuzulassen,
    3. Ziffer 3
      sich an juristischen Personen des Privatrechts zu beteiligen;
    eine Beteiligung nach Ziffer 2, oder nach Ziffer 3, ist nur dann zulässig, wenn sie an oder von juristischen Personen erfolgt, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen (Artikel 121, Absatz eins, B-VG), und dem Dachverband maßgeblicher Einfluß auf die Geschäftsführung jener juristischen Person zukommt, die das ELSY betreibt. Die Verantwortlichkeit des Dachverbandes und der Versicherungsträger als datenschutzrechtliche Verantwortliche bleibt auch im Fall der Errichtung oder Beteiligung an einer juristischen Person im Sinne der Ziffer eins bis 3 unberührt.
  2. Absatz 2Beschlüsse des Dachverbandes zur Ausübung der nach Absatz eins, vorgesehenen Ermächtigungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz. Die Ausübung der aus der Gesellschaftsgründung nach Absatz eins, resultierenden Gesellschafterrechte des Dachverbandes bedarf - unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen - in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz:
    1. Ziffer eins
      Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern einschließlich des Abschlusses und der Beendigung des Anstellungsvertrages und der Festlegung seines Inhaltes;
    2. Ziffer 2
      Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern;
    3. Ziffer 3
      Änderungen des Gesellschaftsvertrages;
    4. Ziffer 4
      Auflösung der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      Verfügungen über Geschäftsanteile der Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      Beschlüsse, mit denen Weisungen an die Gesellschaftsorgane in den Angelegenheiten des Paragraph 442 d, Absatz 2, erteilt werden, soweit solche Angelegenheiten von der Gesellschaft besorgt werden, sowie Beschlüsse, mit denen eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der Gesellschaft festgelegt oder sonst wie die Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern geregelt wird.
    Ebenso kann die Trägerkonferenz mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder ein Schlichtungsverfahren in den Angelegenheiten nach Ziffer eins und 2 für den Fall vorsehen, dass ein beantragter Beschluss in solchen Angelegenheiten zwar eine absolute Stimmenmehrheit, nicht aber die erforderliche Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder der Trägerkonferenz erreicht. Die auf Grund eines solchen Schlichtungsverfahrens ergehende Entscheidung ersetzt die Beschlussfassung der Trägerkonferenz. Solange der Dachverband an der auf Grund von Absatz eins, Ziffer eins, errichteten Gesellschaft mit mehr als 50% der Geschäftsanteile beteiligt ist, ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschaft aus den auf Vorschlag der Trägerkonferenz zu bestellenden Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen. Schlagen drei Aufsichtsratsmitglieder der genannten Gruppe ein Mitglied für die Funktion des Vorsitzenden vor, so ist nur dieses Mitglied zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates wählbar. Eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat zwei Geschäftsführer zu haben. Des Weiteren gilt eine solche Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 109 und 110. Die Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt durch die Versicherungsträger im Sinne der Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke (Dachverband) nach Maßgabe des Absatz 2 a, Wird zur Wahrung der Aufgaben als Gesellschafter der genannten Gesellschaft ein Ausschuss nach Paragraph 442 c, Absatz eins, gebildet, so gehören diesem der Präsident, der erste Stellvertreter und der zweite Stellvertreter an.
  3. Absatz 2 aBei den Kosten für die Finanzierung einer Gesellschaft nach Absatz 2, ist zwischen Errichtungskosten, Entwicklungskosten und laufenden Betriebskosten zu unterscheiden.
  4. Absatz 3Die innerhalb des ELSY zu verwendenden Chipkarten sind von dem nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz zuständigen Krankenversicherungsträger auszustellen. Ist kein zuständiger Krankenversicherungsträger vorhanden, so sind diese Chipkarten von der Österreichischen Gesundheitskasse auszustellen.
  5. Absatz 4Näheres über die Organisation und Technik des ELSY sowie über seine Verwendung ist durch Verordnung des Dachverbandes nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit von Chipkartensystemen zu regeln. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Sie ist im Internet zu verlautbaren (Paragraph 30 a, Absatz 4,).

Im RIS seit

21.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211030

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P31b/NOR40211030