(1a)Absatz eins aSoweit die Forschung nach Abs. 1 Z 11 im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.Soweit die Forschung nach Absatz eins, Ziffer 11, im Bereich der gesetzlich übertragenen Aufgaben der Versicherungsträger erfolgt, ist sie Aufgabe des jeweiligen Versicherungsträgers.
(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 1.1.2020 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2 und 3 treten mit 1.1.2020 in Kraft)