Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten ist - unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und des § 245 über die Leistungszugehörigkeit unbeschadet des Paragraph 17, Absatz 3, über die Weiterversicherung und des Paragraph 245, über die Leistungszugehörigkeit - sachlich zuständig: