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Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 105, Fassung vom 31.12.2019
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D)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 105
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2019
§ 104 am 31.12.2019
§ 106 am 31.12.2019
Alle Fassungen
§ 105 heute
§ 105 gültig ab 01.01.2020
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
§ 105 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
§ 105 gültig bis 31.12.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 111/2010
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 105
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Pensions(Renten)sonderzahlungen
§ 105.
(1)
Zu Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten April bzw. Oktober bezogen werden, und zu Renten aus der Unfallversicherung, die in den Monaten April bzw. September bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung.
(2)
Wird die Pension (Rente) einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.
(3)
Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April beziehungsweise
Oktober (September)
ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat April beziehungsweise Oktober (September) ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 beziehungsweise des § 90a zu berechnen.
(3a)
Abweichend von Abs. 3 gebührt die erstmalige Sonderzahlung nur anteilsmäßig, wenn die Pension (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach § 248) im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde; dabei verringert sich die Höhe der Sonderzahlung je Kalendermonat ohne Pensionsbezug um ein Sechstel. Bei Hinterbliebenenpensionen, die aus einer Pensionsleistung abgeleitet sind, gelten auch Kalendermonate des Bezuges dieser Pensionsleistung als Kalendermonate mit Pensionsbezug.
(4)
Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April beziehungsweise Oktober (September) laufenden Pensionen (Renten) in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensions(Renten)zahlung flüssigzumachen.
(5)
Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensions(Renten)berechtigten zu erteilen.
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40124973
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P105/NOR40124973