Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42b, Fassung vom 14.08.2018

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 42b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 42b

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool

Paragraph 42 b,
  1. Absatz einsDie Krankenversicherungsträger haben zur Ergreifung von Maßnahmen gegen den Versicherungsmissbrauch sowie zur Sicherstellung des Versicherungsschutzes Risiko- und Auffälligkeitsanalysen (Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool) im Dienstgeberbereich durchzuführen. Dabei ist unter Verarbeitung der in der Anlage 14 genannten Versicherten- und Dienstgeberdaten insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten zu prüfen: Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten.
  2. Absatz 2Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse hat als Kompetenzzentrum die in Absatz eins, genannten Analysen zu verknüpfen und die Ergebnisse dieser Verknüpfung allen beteiligten Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Hauptverband zur Verfügung zu stellen. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht zwingend geboten ist, sind die Ergebnisse der Datenverarbeitungen zum technisch und organisatorisch frühestmöglichen Zeitpunkt zu pseudonymisieren.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Analysen die Daten der Umsatzsteuer zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung, den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung.
  4. Absatz 4Die Krankenversicherungsträger führen das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche nach Artikel 26, DSGVO. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ist Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.
  5. Absatz 5Das Nähere über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen bei der Verarbeitung der jeweiligen personenbezogenen Daten nach den Absatz eins und 2 ist vom Hauptverband in der Datenschutzverordnung nach Paragraph 31, Absatz 12, festzulegen. Der Hauptverband ist dabei im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gebunden.

Schlagworte

Risikoanalyse-Tool, Versichertendaten, Meldeverhalten

Im RIS seit

22.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40203994

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P42b/NOR40203994