Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 43a
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Auskunftspflicht der Versicherungsträger
§ 43a.Paragraph 43 a,
Der zuständige Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in § 42 Abs. 1 genannten Frist zu erfolgen. Der zuständige Krankenversicherungsträger (Paragraph 23, Absatz eins,) hat auf Anfrage der Beteiligten im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über das Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen anzuwenden sind. Die Auskunft hat mit Rücksicht auf die Auswirkungen für den Versicherten tunlichst innerhalb der in Paragraph 42, Absatz eins, genannten Frist zu erfolgen.
Schlagworte
Meldewesen, Versicherungswesen
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40034210