(4)Absatz 4Das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Abs. 1 ist als Informationsverbundsystem im Sinne des § 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu führen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse übt sowohl die Funktion des Betreibers nach § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters nach § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse trifft die Meldepflicht nach § 17 DSG 2000 für die Krankenversicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeberinnen. In der Meldung kann bezüglich der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 DSG 2000 genannten Inhalte auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz verwiesen werden. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Abs. 1 auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.Das Risiko- und Auffälligkeitsanalyse-Tool nach Absatz eins, ist als Informationsverbundsystem im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 13, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) zu führen. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse übt sowohl die Funktion des Betreibers nach Paragraph 50, DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters nach Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 aus. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse trifft die Meldepflicht nach Paragraph 17, DSG 2000 für die Krankenversicherungsträger als datenschutzrechtliche Auftraggeberinnen. In der Meldung kann bezüglich der im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bis 5 DSG 2000 genannten Inhalte auf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz verwiesen werden. Die Datenbank ist so auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten nach Absatz eins, auf konkrete Krankenversicherungsträger, Abgabenbehörden des Bundes oder den Hauptverband beschränkt werden kann.