Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 30, Fassung vom 18.01.2017

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

Paragraph 30,
  1. Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich, soweit in den Absatz 3 bis 5, im Paragraph 11, Absatz 2 und im Paragraph 16, Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines solchen nach dem Wohnsitz.
  2. Absatz 2Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt, aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Der Beschäftigungsort von Hausgehilfen, die beim Dienstgeber wohnen, ist der Wohnsitz des Dienstgebers. Hat der Dienstgeber mehrere Wohnsitze, so ist der Wohnsitz maßgebend, an dem der Dienstgeber den überwiegenden Teil des Jahres verbringt.
  3. Absatz 3Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a,, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer 12 und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.
  4. Absatz 4Für die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Pflichtversicherten und für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Versicherten; ist ein solcher nicht gegeben, ist die Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig.
  5. Absatz 4 aFür die nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 5, pflichtversicherten BezieherInnen eines Überbrückungsgeldes ist jene Gebietskrankenkasse örtlich zuständig, die für das letzte dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegende Beschäftigungsverhältnis zuständig war.
  6. Absatz 5Die für das Land Wien bestehende Gebietskrankenkasse ist ausschließliche Trägerin der Krankenversicherung aller im Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, genannten Personen.

Im RIS seit

16.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40176633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P30/NOR40176633