Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342b, Fassung vom 17.01.2017

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 342b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 342b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Gesamtvertragliche Regelung betreffend Turnusärztinnen und -ärzte in Ausbildung bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen

Paragraph 342 b,
  1. Absatz eins,Zwischen dem Hauptverband für alle Krankenversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer für sich und die Landesärztekammern ist eine für die Vertragsparteien verbindliche gesamtvertragliche Regelung über den Einsatz von Turnusärztinnen und -ärzten bei Vertragsärztinnen und -ärzten und in Vertragsgruppenpraxen abzuschließen.
  2. Absatz 2,Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere Art, Umfang und Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, welche von Turnusärztinnen und -ärzten für Vertragsärztinnen und -ärzte und Vertragsgruppenpraxen auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können. Bis zum 30. Juni 2016 ist ein Gesamtvertrag abzuschließen.

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40165607